Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge der Aspectus Castri GmbH, auftretend als Altersberger Werbeagentur. Sie regeln, was wir liefern, was wir dafür brauchen und was gilt, wenn etwas nicht wie geplant läuft.
Vertragspartner: Aspectus Castri GmbH, Bahnhofstraße 35, 8740 Zeltweg, FN 627143 w, Landesgericht Leoben (im Folgenden „Auftragnehmerin"). Der Vertragspartner wird als „Auftraggeber" bezeichnet. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 1 KSchG); Unternehmer ist, wer als solcher handelt.
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin in den Bereichen Werbetechnik und Lichtwerbung, Wartung und Instandsetzung von Werbeanlagen, Beschilderung, Fassaden-, Glas- und Fahrzeuggestaltung, Grafik und Corporate Design, Druck sowie Web und digitale Leistungen.
1.2. Sie gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer neuerlichen Einbeziehung bedarf.
1.3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin ihnen schriftlich zustimmt. Die widerspruchslose Durchführung eines Auftrags gilt nicht als Zustimmung.
1.4. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall gehen diesen Bedingungen vor.
2.1. Darstellungen auf der Website, in Katalogen und in Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinn dar.
2.2. Angebote der Auftragnehmerin sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig und bis zur Annahme freibleibend.
2.3. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Beginn der Ausführung zustande. Als Schriftform gilt auch E-Mail.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr im Sinne des § 1170a ABGB erstellt, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Erweist sich während der Ausführung eine erhebliche Überschreitung als unvermeidlich, verständigt die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich.
2.5. Erstberatung, Aufmaß vor Ort und Erstellung des Angebots sind unentgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Werden darüber hinausgehende Gestaltungsleistungen erbracht, die nicht zu einem Auftrag führen, können diese nach Aufwand verrechnet werden, wenn dies vorab vereinbart wurde.
3.1. Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
3.2. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere, sofern nicht gesondert vereinbart: die Einholung behördlicher Bewilligungen, bauseitige Vorleistungen (etwa Stromzuleitung, Unterkonstruktion, Gerüst, Straßensperren), statische Nachweise, Elektroinstallationen außerhalb der Werbeanlage sowie die Entsorgung von Altanlagen.
3.3. Bewilligungen: Werbeanlagen können nach bau-, straßen-, natur- und ortsbildschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig sein. Für das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern deren Einholung nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Die Auftragnehmerin weist auf erkennbare Bewilligungspflichten hin, schuldet aber keine rechtliche Prüfung.
3.4. Farbabweichungen: Bei Druck-, Folien- und Lackierarbeiten sind produktions- und materialbedingte Farbabweichungen branchenüblich und stellen keinen Mangel dar, solange sie im Rahmen der üblichen Toleranzen liegen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis sowie zwischen unterschiedlichen Materialien und Produktionsverfahren. Verbindliche Farbtreue kann nur bei ausdrücklich vereinbartem und freigegebenem Proof zugesagt werden.
3.5. Mehr- oder Minderlieferung: Bei Druckaufträgen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Auflage zulässig; verrechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
3.6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert verrechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3.7. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung geeigneter Subunternehmer zu bedienen. Sie bleibt Vertragspartner des Auftraggebers.
4.1. Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
4.2. Druckdaten sind, sofern nicht anders vereinbart, als PDF in Druckqualität mit 3 mm Beschnittzugabe und im Farbraum CMYK zu übermitteln. Die Auftragnehmerin prüft angelieferte Daten auf offensichtliche technische Mängel, schuldet aber keine inhaltliche Prüfung, insbesondere keine Korrektur von Rechtschreibung, Grammatik, Preisen oder sonstigen Angaben.
4.3. Zugang: Bei Montagen sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Montagestelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist, ein geeigneter Untergrund vorhanden ist, die erforderlichen Anschlüsse bereitstehen und allfällige Aufstell- oder Halteflächen für Fahrzeuge und Hubgeräte verfügbar sind. Bei Fahrzeugbeklebungen ist das Fahrzeug sauber, trocken und frei von Beschädigungen zu übergeben.
4.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus entstehende Mehraufwendungen — insbesondere vergebliche Anfahrten, Wartezeiten und Umplanungskosten — sind zu ersetzen.
5.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Verwendung aller von ihm übermittelten Unterlagen — insbesondere Logos, Marken, Texte, Fotos, Schriften und Grafiken — berechtigt ist und dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
5.2. Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen, vollständig schad- und klaglos. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
5.3. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die übermittelten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder ob die geplante Werbemaßnahme wettbewerbs-, kennzeichen- oder sonstigen rechtlichen Vorgaben entspricht.
6.1. Vor Beginn der Produktion legt die Auftragnehmerin einen Entwurf, eine Ansichtsmontage oder einen Korrekturabzug zur Freigabe vor.
6.2. Die Freigabe erfolgt schriftlich. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit sämtlicher Inhalte, Maße, Schreibweisen, Farben und Positionierungen.
6.3. Für Fehler, die in den freigegebenen Unterlagen bereits enthalten waren, haftet die Auftragnehmerin nicht. Nachträgliche Änderungen nach erfolgter Freigabe werden nach Aufwand verrechnet; bereits produzierte Ware ist in jedem Fall zu bezahlen.
6.4. Verzögert sich die Freigabe, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
7.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Sie beginnen frühestens mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Freigaben sowie einer allenfalls vereinbarten Anzahlung.
7.2. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und witterungsbedingte Behinderungen verlängern die Frist um die Dauer der Behinderung. Ist die Behinderung von Dauer, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.
7.3. Montagen im Freien setzen geeignete Witterung voraus. Insbesondere Folierungsarbeiten können bei Nässe, Frost oder Hitze nicht fachgerecht ausgeführt werden. Eine daraus resultierende Verschiebung begründet keinen Verzug der Auftragnehmerin.
7.4. Die Gefahr geht bei Übergabe an den Auftraggeber oder — bei Versand — mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit tatsächlicher Übergabe an den Verbraucher über.
7.5. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht fristgerecht ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und die Leistung zu verrechnen.
8.1. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern ausgewiesene Preise sind Bruttopreise.
8.2. Kosten für Anfahrt, Montage, Hubgeräte, Entsorgung und behördliche Gebühren werden gesondert ausgewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten sind.
8.3. Bei Aufträgen mit erheblichem Materialeinsatz oder Sonderanfertigungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Produktion beginnt nach Zahlungseingang.
8.4. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.5. Bei Zahlungsverzug werden gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 456 UGB verrechnet; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 ABGB. Der Ersatz notwendiger und zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungskosten bleibt davon unberührt, wobei diese gegenüber Verbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen.
8.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist Unternehmern nur mit rechtskräftig festgestellten oder von der Auftragnehmerin anerkannten Forderungen gestattet. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht, soweit sie gesetzlich unzulässig wäre.
8.7. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten.
9.1. Sämtliche gelieferten Waren und montierten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum der Auftragnehmerin.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Auftragnehmerin unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte darauf greifen.
9.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
10.1. An allen von der Auftragnehmerin erstellten Entwürfen, Reinzeichnungen, Layouts, Grafiken, Logos, Fotos und sonstigen Werken bestehen Urheber- und Leistungsschutzrechte. Diese verbleiben bei der Auftragnehmerin.
10.2. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die freigegebenen Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Bei Logo- und Corporate-Design-Entwicklungen umfasst dies die uneingeschränkte Nutzung für das eigene Unternehmen.
10.3. Nicht ausgeführte Entwürfe, Zwischenschritte und Arbeitsdateien verbleiben bei der Auftragnehmerin und dürfen ohne deren Zustimmung nicht verwendet werden.
10.4. Änderungen und Weiterentwicklungen der Arbeitsergebnisse durch Dritte bedürfen bei urheberrechtlich geschützten Werken der Zustimmung der Auftragnehmerin. Diese wird nicht ohne wichtigen Grund verweigert.
10.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ausgeführte Arbeiten unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zu verwenden und zu veröffentlichen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigten Gründen widerspricht.
11.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe.
11.2. Gegenüber Unternehmern gilt die Rügepflicht des § 377 UGB: Mängel sind unverzüglich nach Übergabe, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter genauer Beschreibung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt, und die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
11.3. Gegenüber Verbrauchern gelten die vorstehenden Einschränkungen nicht. Es gelten die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und des ABGB in vollem Umfang.
11.4. Die Auftragnehmerin behebt berechtigte Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch. Erst wenn dies unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand verursacht oder fehlschlägt, stehen Preisminderung oder Wandlung offen.
11.5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die zurückzuführen sind auf: natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Reinigung (insbesondere Hochdruckreiniger auf Folienkanten und aggressive Reinigungsmittel), Eingriffe Dritter, Beschädigung durch Vandalismus, Sturm, Hagel oder sonstige äußere Einwirkung, ungeeigneten oder mangelhaften Untergrund, den der Auftraggeber beigestellt hat, sowie auf vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Daten.
11.6. Bei Folienarbeiten richtet sich die Haltbarkeit nach den Angaben des jeweiligen Herstellers. Diese Angaben setzen bestimmungsgemäße Verwendung und Pflege voraus.
12.1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, mittelbaren Schäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie von Datenverlusten. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert begrenzt.
12.3. Gegenüber Verbrauchern gelten diese Beschränkungen nicht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Verbrauchern nur bei Sachschäden und nur insoweit eingeschränkt, als dies gesetzlich zulässig ist; die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall unberührt.
12.4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die wettbewerbs-, kennzeichen-, urheber- oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte und Werbemaßnahmen.
12.5. Für vom Auftraggeber beigestellte Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Vorschäden an Lack und Untergrund sind vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben.
12.6. Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
13.1. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom erteilten Auftrag ist nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin möglich.
13.2. Da es sich bei Werbeanlagen, Beschilderungen, Beklebungen und Drucksorten regelmäßig um Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch handelt, die anderweitig nicht verwertbar sind, sind bereits erbrachte Leistungen und angefallene Material- und Fremdkosten in voller Höhe zu ersetzen.
13.3. Die Auftragnehmerin ist zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, wenn der Auftraggeber trotz Nachfrist mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleibt oder wenn er seinen Mitwirkungspflichten trotz Nachfrist nicht nachkommt.
14.1. Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, grundsätzlich ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zu. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsabschluss, bei Warenlieferungen mit Erhalt der Ware.
14.2. Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung an: Aspectus Castri GmbH, Bahnhofstraße 35, 8740 Zeltweg, hello@altersberger.uk. Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.
14.3. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht gemäß § 18 FAGG unter anderem nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Das trifft auf nahezu alle unsere Leistungen zu — individuell gefertigte Werbeanlagen, Schilder, Beklebungen und personalisierte Drucksorten. Auf diesen Umstand weisen wir vor Vertragsabschluss gesondert hin.
14.4. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, hat er bei einem Rücktritt anteiligen Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu leisten.
Muster-Rücktrittsformular — nur ausfüllen und zurücksenden, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten wollen:
An Aspectus Castri GmbH, Bahnhofstraße 35, 8740 Zeltweg, hello@altersberger.uk:
Hiermit trete ich vom Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung zurück: ______________
Bestellt am / erhalten am: ______________
Name des Verbrauchers: ______________
Anschrift des Verbrauchers: ______________
Datum und Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________
15.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
15.2. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern wird das für 8740 Zeltweg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der allgemeine Gerichtsstand nach § 14 KSchG; Verbraucher können am Ort ihres Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder ihrer Beschäftigung geklagt werden.
15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
15.5. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten siehe unsere Datenschutzerklärung.
Stand: September 2026 · Aspectus Castri GmbH · FN 627143 w